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   AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16   

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https://dejure.org/2016,12545
AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16 (https://dejure.org/2016,12545)
AG Dortmund, Entscheidung vom 18.05.2016 - 421 C 406/16 (https://dejure.org/2016,12545)
AG Dortmund, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 421 C 406/16 (https://dejure.org/2016,12545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur der in der Kündigung genannte Zahlungsrückstand ist auszugleichen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Genügt Ausgleich des Kündigungsrückstands? (IMR 2016, 1095)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    Mangels Beweisangebots ist der Kläger für den Zugang der Kündigung vor diesem Zeitpunkt beweisfällig geblieben, welches zu seinen Lasten geht, da derjenige den Zugang der Erklärung zu beweisen hat, welcher sich auf sie beruft (BGH NJW 1995, 665, 666; Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 130 Rn. 46).
  • BGH, 14.07.1970 - VIII ZR 12/69

    Mietkündigung infolge Zahlungsrückstands - Zahlungsrückstand als Zahlungsverzug -

    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    Zahlreiche Vertreter erwähnen als Voraussetzung den vollständigen Ausgleich des Rückstandes, ohne hierbei zu präzisieren, ob sich der Rückstand auf die geschuldeten Zahlungen begrenzt, welche dem Kündigungsrecht zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 14.07.1970, VIII ZR 12/69; LG Köln, Urteil vom 20.02.2002, 10 S 325/01; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., 2014, § 543 Rn. 161; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 543 Rn. 27).
  • AG Dortmund, 31.03.2003 - 125 C 11799/02

    Zahlungspflichten eines Mieters; Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses

    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    aa) Nach einer Auffassung soll die Heilungsmöglichkeit vor der Kündigung nur gegeben sein, wenn alle bis zum Ablauf der Schonfrist fällig gewordenen Beträge mit Ausnahme der Verzugskosten ausgeglichen werden und nicht nur diejenigen, auf welche die Kündigung gestützt wird (AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2003, 125 C 11799/02 - bestätigt durch LG Dortmund, NJW-RR 2004, 522, 523, ohne dass die hier zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war); Ehlert, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.08.2012, § 543 Rn. 28; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., 2015, § 543 Rn. 125, 136; in der Weise wohl auch Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 543 Rn. 55).
  • LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; Unwirksamwerden einer

    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    aa) Nach einer Auffassung soll die Heilungsmöglichkeit vor der Kündigung nur gegeben sein, wenn alle bis zum Ablauf der Schonfrist fällig gewordenen Beträge mit Ausnahme der Verzugskosten ausgeglichen werden und nicht nur diejenigen, auf welche die Kündigung gestützt wird (AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2003, 125 C 11799/02 - bestätigt durch LG Dortmund, NJW-RR 2004, 522, 523, ohne dass die hier zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war); Ehlert, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.08.2012, § 543 Rn. 28; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., 2015, § 543 Rn. 125, 136; in der Weise wohl auch Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 543 Rn. 55).
  • LG Köln, 20.02.2002 - 10 S 325/01
    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    Zahlreiche Vertreter erwähnen als Voraussetzung den vollständigen Ausgleich des Rückstandes, ohne hierbei zu präzisieren, ob sich der Rückstand auf die geschuldeten Zahlungen begrenzt, welche dem Kündigungsrecht zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 14.07.1970, VIII ZR 12/69; LG Köln, Urteil vom 20.02.2002, 10 S 325/01; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., 2014, § 543 Rn. 161; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 543 Rn. 27).
  • LG Köln, 18.10.1990 - 1 S 215/90

    Mietrückstand des Mieters als Kündigungsgrund des Mietverhältnisses; Erfüllung

    Auszug aus AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
    bb) Nach gegenteiliger Auffassung tritt die Heilungswirkung bereits ein, wenn die Mietzinsschuld, auf welche die Kündigung gestützt wird, vor Zugang der fristlosen Kündigung vollständig beglichen wird (LG Köln, Urteil vom 18.10.1990, 1 S 215/90).
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